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Sonntag, 20. Mai 2012

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Satzung des Ski- & Snowboardclub Trappenberg e.V.


Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 14.11.2003 in Ingelheim, satzungsgemäß geändert auf der Vorstandsitzung am 13.05.2004 in Worms-Leiselheim und erweitert auf der Jahreshauptversammlung am 14.11.2009 in Worms-Hochheim.
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Worms unter der Registriernummer VR _124 am 16. September 2004
In diesem Sinne gibt er sich folgende Satzung:

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


1. Der Verein führt den Namen Ski- & Snowboardclub Trappenberg e.V.
2. Er hat seinen Sitz in Worms und soll im Vereinsregister eingetragen werden.
3. Die Vereinsfarben sind blau-weiß-gelb
4. Das Geschäftsjahr geht vom 01.10. bis zum 30.09.

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins


1. Ziel des Vereins ist die Ausübung des Winter- und Wassersports.
2. Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch einen regelmäßigen Übungsbetrieb, einschließlich sportlicher Jugendpflege, sowie der Einübung sozialen Verhaltens, unterstützt durch ein breites Angebot an Sportfahrten.

§ 3 Steuerbegünstigung


1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
3. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Der Verein dient durch seine Tätigkeit der Gesunderhaltung und dem Erholungsbedürfnis der Bevölkerung. Er fühlt sich unter Abwägung der Interessen des Sports dem Schutz und der Pflege der Umwelt verpflichtet.
5. Der Verein hat das Recht, Fernseh- und Hörfunkübertragungen von seinen Veranstaltungen mit Fernseh- und Rundfunkveranstaltern Verträge zu schließen. Er kann dieses Recht auf die Mediengesellschaft des rheinland-pfälzischen Sports oder auf andere Vertragspartner übertragen.

§ 3 a Vergütungen für die Vereinstätigkeit


1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der geschäftsführende Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
4. Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins
5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..
7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
8. Vom geschäftsführenden Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
9. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom geschäftsführenden Vorstand erlassen und geändert wird.

§ 4 Verbandszugehörigkeit


1. Der Verein ist Mitglied des Sportbundes Rheinhessen, des Skiverband Rheinhessen und des Rheinhessischen Turnerbundes und damit des Deutschen Sportbundes und erkennt für sich und seine Mitglieder deren Statuten an.
2. Der Verein kann den zuständigen Landes- und Fachverbänden die Vereinsgewalt über seine Mitglieder übertragen, soweit es erforderlich ist, um Verstöße gegen bestimmte Vorschriften oder gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der Sportlichkeit verfolgen und durch disziplinarische Maßnahmen ahnden zu können.

§ 5 Mitgliedschaft


1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
2. Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich unter Angabe des Namens, Alters, Anschrift und Berufs an den Vereinsvorstand zu richten. Minderjährige müssen die schriftliche Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall der Aufnahme die Satzung des Vereins. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
3. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
4.1. Grobe Verstöße gegen die Satzung und die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,
4.2. unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins,
4.3. Zahlungsrückstand von mindestens drei Monatsbeiträgen.
5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder


1. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.
2. Beiträge sind Bringschulden und im Voraus zu entrichten. Die Zahlung erfolgt nur im Lastschrifteinzugsverfahren.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Zweck des Vereins nach Kräften zu fördern, Schaden von ihm zu wenden und die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
4. Das Mitglied oder sein gesetzlicher Vertreter sind verpflichtet, dem Verein Änderungen des Namens, der Anschrift oder der Bankverbindung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
5. Die Mitglieder sind zur pfleglichen Behandlung der Sportanlagen und -geräte .die der Verein nutzt, verpflichtet. Soweit der Verein durch das Verschulden eines Mitglieds einen Schaden erleidet, haftet ihm der Betreffende.
6. Der Verein ist berechtigt, die durch den Aufnahmeantrag bekannt gewordenen Daten satzungsgemäß zu verwenden. Mitglieder, die dies nicht gestatten, haben dies unter Hinweis auf das Bundesdatenschutzgesetz dem Verein schriftlich mitzuteilen.

§ 7 Organe des Vereins


1. Die Organe des Vereins sind:
a. Mitgliederversammlung
b. Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung


1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
2. Die Mitgliederversammlung wird jährlich innerhalb des zweiten Kalenderhalbjahres vom Vorstand einberufen.
3. Soweit die Interessen des Vereins es erfordern, können auf Beschluss des Vorstandes außerordentliche Mitgliederversammlungen abgehalten werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist außerdem auf begründeten Antrag von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder einzuberufen.
4. Die Einladung zur ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand oder den Vorsitzenden in schriftlicher Form. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der jeweiligen Versammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen.
5. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens zwei Wochen, Anträge zur Änderung der Satzung bis 30.06. des Kalenderjahres vor Abhaltung der Mitgliederversammlung schriftlich bei der oder dem l. Vorsitzenden eingegangen sein.

§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung beschließt über
1.1 die Genehmigung des Jahresberichtes und der Rechnungslegung
1.2 die Entlastung des Vorstandes
1.3 die Neuwahl des geschäftsführenden Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und der Rechnungsprüfer
1.4 die Genehmigung des Haushaltsplans
1.5 die Festsetzung von Aufnahmegebühren, Beiträgen und Umlagen
1.6 Satzungsänderungen
1.7 Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
1.8 die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist. Sie entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung wiederholt. Erst danach entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
3. Vor der Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes wird aus der Versammlung ein Interimsvorsitzender gewählt. Auf Antrag aus der Versammlung lässt er über die Entlastung des Vorstandes abstimmen. Wird die Entlastung des Vorstandes einheitlich durchgeführt, sind alle Vorstandsmitglieder von der Abstimmung ausgeschlossen.
4. Bei einer Beschlußfassung über die Änderung der Satzung ist die Mehrheit von mindestens zwei Drittel der Anwesenden erforderlich.
5. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Wird von einem der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung verlangt, so erfolgt die Stimmabgabe mittels Stimmzettel.
6. Die Wahl nicht anwesender Mitglieder ist zulässig, wenn dem Versammlungsleiter die schriftliche Zusage über die Annahme der Wahl vorliegt.
7. Über alle Versammlungen müssen Aufzeichnungen angefertigt werden, die vom Versammlungsleiter und einem Protokollführer durch Unterschrift zu bestätigen sind.

§10 Vorstand


1. Es gibt einen geschäftsführenden und einen erweiterten Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftwart, dem Organisationswart und dem Schatzmeister. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
2. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
3. Die Amtszeit aller Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
4. Der Vorstand sollte in der Regel monatlich tagen.
5. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
5.1 dem Materialwart
5.2 dem Jugendwart
5.3 dem Ressortleiter Öffentlichkeitsarbeit
5.4 dem Sportwart Winter
5.5 dem Sportwart Sommer
5.6 Ressortleiter Recht und Versicherung
6. Der Gesamtvorstand kann der Mitgliederversammlung nach Bedarf eine Erhöhung oder Verminderung der Anzahl von Vorstandsmitgliedern vorschlagen.
7. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die ordentliche Mitgliederversammlung.
8. Der Vorstand erledigt alle Vereinsgeschäfte, soweit dafür nach der Satzung nicht ein anders Vereinsorgan zuständig ist.
9. Der stellvertretende Vorsitzende wird im Innenverhältnis nur dann tätig, wenn der Vorsitzende an der Ausübung seines Amtes im ganzen verhindert ist.
10. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Sitzung leitenden Vorsitzenden.
11. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 11 Satzungsänderungen und Auflösung


1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
3. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den TV 1863 Worms-Leiselheim e.V. und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.

§ 12 Ausschüsse


1. Der Vorstand kann jederzeit zu seiner Beratung und Unterstützung Ausschüsse einsetzen. Die jeweilige Zusammensetzung der Ausschüsse ergibt sich aus der Aufgabenstellung.
2. Ausschussvorsitzender muss ein Mitglied des Gesamtvorstandes sein.

§ 13 Rechnungsprüfer


1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt in jeder Wahlperiode mindestens zwei Rechnungsprüfer. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
2. Die Rechnungslegung und die Vereinskasse werden bis spätestens vor Abhaltung der ordentlichen Mitgliederversammlung geprüft.
3. Die Rechnungsprüfer haben dabei das Recht zur jederzeitigen Kontrolle aller Geschäftsvorfälle. Sie legen die Prüfungstermine ohne Mitwirkung des Vorstandes fest. Sie erstatten der ordentlichen Mitgliederversammlung einen schriftlichen Prüfungsbericht und beantragen - sofern die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung festgestellt wurde- die Entlastung des Schatzmeisters

§ 14 Haftpflicht


1. Für die den Mitgliedern aus dem Spiel- und Sportbetrieb sowie bei geselligen Veranstaltungen entstehenden Körper- und Sach- oder Vermögensschäden auf eigenen oder fremden Sportstätten oder Baulichkeiten haftet der Verein nicht.
2. Jedes Mitglied ist jedoch im Rahmen einer über den Sportbund Rheinhessen bei einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossenen Sportunfall- und Haftpflichtversicherung versichert.

§ 15 Jugend des Vereins


1. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen und der Ordnung des Vereins eingeräumt werden.
2. In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstandes bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihr zu fließenden Mittel.

§ 16 Inkrafttreten der Satzung


Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 14.11.2003 genehmigt und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 14.11.2009 wurden folgende Änderungen der Satzung vorgenommen: § 3 a, Absätze 1 bis 9 wurden eingefügt.

Ort , Datum und Unterschriften


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09. Juni 2012
Wasserporttag am Rhein

Weitere Wassersportevents 
an der Wormser Sandbank:
21. Juli, 11. August,
08. September

23. Juni & 09. September
Wasserski an der Zuganlage
Zuganlage am St. Leoner See

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Sommerfreizeit
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Neukirchen am Großvenediger

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