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Sonntag, 20. Mai 2012
 
Beschlossen
auf der Gründungsversammlung am 14.11.2003 in Ingelheim, satzungsgemäß
geändert auf der Vorstandsitzung am 13.05.2004 in Worms-Leiselheim und
erweitert auf der Jahreshauptversammlung am 14.11.2009 in
Worms-Hochheim. Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Worms unter der Registriernummer VR _124 am 16. September 2004 In diesem Sinne gibt er sich folgende Satzung:
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1. Der Verein führt den Namen Ski- & Snowboardclub Trappenberg e.V. 2. Er hat seinen Sitz in Worms und soll im Vereinsregister eingetragen werden. 3. Die Vereinsfarben sind blau-weiß-gelb 4. Das Geschäftsjahr geht vom 01.10. bis zum 30.09.
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1. Ziel des Vereins ist die Ausübung des Winter- und Wassersports. 2.
Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch einen regelmäßigen
Übungsbetrieb, einschließlich sportlicher Jugendpflege, sowie der
Einübung sozialen Verhaltens, unterstützt durch ein breites Angebot an
Sportfahrten.
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1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige,
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden
keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. 3.
Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4.
Der Verein dient durch seine Tätigkeit der Gesunderhaltung und dem
Erholungsbedürfnis der Bevölkerung. Er fühlt sich unter Abwägung der
Interessen des Sports dem Schutz und der Pflege der Umwelt verpflichtet. 5.
Der Verein hat das Recht, Fernseh- und Hörfunkübertragungen von seinen
Veranstaltungen mit Fernseh- und Rundfunkveranstaltern Verträge zu
schließen. Er kann dieses Recht auf die Mediengesellschaft des
rheinland-pfälzischen Sports oder auf andere Vertragspartner übertragen.
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1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. 2.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen
Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder
gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG
ausgeübt werden. 3. Die Entscheidung über eine entgeltliche
Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der geschäftsführende Vorstand.
Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. 4.
Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den
Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder
Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage
des Vereins 5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur
Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand
ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten,
hauptamtlich Beschäftigte anzustellen. 6. Im Übrigen haben die
Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch
nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit
für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere
Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.. 7. Der Anspruch auf
Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach
seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur
gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die
prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden. 8. Vom
geschäftsführenden Vorstand können per Beschluss im Rahmen der
steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des
Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden. 9. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom geschäftsführenden Vorstand erlassen und geändert wird.
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1.
Der Verein ist Mitglied des Sportbundes Rheinhessen, des Skiverband
Rheinhessen und des Rheinhessischen Turnerbundes und damit des
Deutschen Sportbundes und erkennt für sich und seine Mitglieder deren
Statuten an. 2. Der Verein kann den zuständigen Landes- und
Fachverbänden die Vereinsgewalt über seine Mitglieder übertragen,
soweit es erforderlich ist, um Verstöße gegen bestimmte Vorschriften
oder gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der Sportlichkeit
verfolgen und durch disziplinarische Maßnahmen ahnden zu können.
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1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. 2.
Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Der Aufnahmeantrag ist
schriftlich unter Angabe des Namens, Alters, Anschrift und Berufs an
den Vereinsvorstand zu richten. Minderjährige müssen die schriftliche
Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen. Mit dem Antrag
erkennt der Bewerber für den Fall der Aufnahme die Satzung des Vereins.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. 3.
Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des
Geschäftsjahres. 4.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden,
wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen
gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das
Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet
endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und
anzuhören. 4.1. Grobe Verstöße gegen die Satzung und die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, 4.2. unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, 4.3. Zahlungsrückstand von mindestens drei Monatsbeiträgen. 5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
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1. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt. 2. Beiträge sind Bringschulden und im Voraus zu entrichten. Die Zahlung erfolgt nur im Lastschrifteinzugsverfahren. 3.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Zweck des Vereins nach Kräften zu
fördern, Schaden von ihm zu wenden und die Beschlüsse und Anordnungen
der Vereinsorgane zu befolgen. 4. Das Mitglied oder sein
gesetzlicher Vertreter sind verpflichtet, dem Verein Änderungen des
Namens, der Anschrift oder der Bankverbindung unverzüglich schriftlich
anzuzeigen. 5. Die Mitglieder sind zur pfleglichen Behandlung der
Sportanlagen und -geräte .die der Verein nutzt, verpflichtet. Soweit
der Verein durch das Verschulden eines Mitglieds einen Schaden
erleidet, haftet ihm der Betreffende. 6. Der Verein ist berechtigt,
die durch den Aufnahmeantrag bekannt gewordenen Daten satzungsgemäß zu
verwenden. Mitglieder, die dies nicht gestatten, haben dies unter
Hinweis auf das Bundesdatenschutzgesetz dem Verein schriftlich
mitzuteilen.
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1. Die Organe des Vereins sind: a. Mitgliederversammlung b. Vorstand.
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1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet. 2. Die Mitgliederversammlung wird jährlich innerhalb des zweiten Kalenderhalbjahres vom Vorstand einberufen. 3.
Soweit die Interessen des Vereins es erfordern, können auf Beschluss
des Vorstandes außerordentliche Mitgliederversammlungen abgehalten
werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist außerdem auf
begründeten Antrag von mindestens einem Viertel der ordentlichen
Mitglieder einzuberufen. 4. Die Einladung zur ordentlichen und
außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt unter Bekanntgabe der
Tagesordnung durch den Vorstand oder den Vorsitzenden in schriftlicher
Form. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der jeweiligen
Versammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen. 5. Anträge zur
Mitgliederversammlung müssen spätestens zwei Wochen, Anträge zur
Änderung der Satzung bis 30.06. des Kalenderjahres vor Abhaltung der
Mitgliederversammlung schriftlich bei der oder dem l. Vorsitzenden
eingegangen sein.
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1. Die Mitgliederversammlung beschließt über 1.1 die Genehmigung des Jahresberichtes und der Rechnungslegung 1.2 die Entlastung des Vorstandes 1.3 die Neuwahl des geschäftsführenden Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und der Rechnungsprüfer 1.4 die Genehmigung des Haushaltsplans 1.5 die Festsetzung von Aufnahmegebühren, Beiträgen und Umlagen 1.6 Satzungsänderungen 1.7 Anträge des Vorstandes und der Mitglieder 1.8 die Ernennung von Ehrenmitgliedern. 2.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
Teilnehmer beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden
ist. Sie entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit
Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit
wird die Abstimmung wiederholt. Erst danach entscheidet die Stimme des
Versammlungsleiters. 3. Vor der Abstimmung über die Entlastung des
Vorstandes wird aus der Versammlung ein Interimsvorsitzender gewählt.
Auf Antrag aus der Versammlung lässt er über die Entlastung des
Vorstandes abstimmen. Wird die Entlastung des Vorstandes einheitlich
durchgeführt, sind alle Vorstandsmitglieder von der Abstimmung
ausgeschlossen. 4. Bei einer Beschlußfassung über die Änderung der
Satzung ist die Mehrheit von mindestens zwei Drittel der Anwesenden
erforderlich. 5. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch
Handaufheben. Wird von einem der anwesenden Mitglieder geheime
Abstimmung verlangt, so erfolgt die Stimmabgabe mittels Stimmzettel. 6.
Die Wahl nicht anwesender Mitglieder ist zulässig, wenn dem
Versammlungsleiter die schriftliche Zusage über die Annahme der Wahl
vorliegt. 7. Über alle Versammlungen müssen Aufzeichnungen
angefertigt werden, die vom Versammlungsleiter und einem
Protokollführer durch Unterschrift zu bestätigen sind.
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1.
Es gibt einen geschäftsführenden und einen erweiterten Vorstand. Der
geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem
stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftwart, dem Organisationswart
und dem Schatzmeister. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. 2. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes. 3. Die Amtszeit aller Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. 4. Der Vorstand sollte in der Regel monatlich tagen. 5. Der erweiterte Vorstand besteht aus: 5.1 dem Materialwart 5.2 dem Jugendwart 5.3 dem Ressortleiter Öffentlichkeitsarbeit 5.4 dem Sportwart Winter 5.5 dem Sportwart Sommer 5.6 Ressortleiter Recht und Versicherung 6.
Der Gesamtvorstand kann der Mitgliederversammlung nach Bedarf eine
Erhöhung oder Verminderung der Anzahl von Vorstandsmitgliedern
vorschlagen. 7. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die ordentliche Mitgliederversammlung. 8. Der Vorstand erledigt alle Vereinsgeschäfte, soweit dafür nach der Satzung nicht ein anders Vereinsorgan zuständig ist. 9.
Der stellvertretende Vorsitzende wird im Innenverhältnis nur dann
tätig, wenn der Vorsitzende an der Ausübung seines Amtes im ganzen
verhindert ist. 10. Der Vorstand entscheidet mit einfacher
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die
Sitzung leitenden Vorsitzenden. 11. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.
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1.
Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die
Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu
Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den
stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der
Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung
ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten
erforderlich. 2.
Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen
Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom
Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die
Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der
nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen. 3.
Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins fällt das
Vereinsvermögen an den TV 1863 Worms-Leiselheim e.V. und zwar mit der
Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben
ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.
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1.
Der Vorstand kann jederzeit zu seiner Beratung und Unterstützung
Ausschüsse einsetzen. Die jeweilige Zusammensetzung der Ausschüsse
ergibt sich aus der Aufgabenstellung. 2. Ausschussvorsitzender muss ein Mitglied des Gesamtvorstandes sein.
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1.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt in jeder Wahlperiode
mindestens zwei Rechnungsprüfer. Sie dürfen nicht dem Vorstand
angehören. 2. Die Rechnungslegung und die Vereinskasse werden bis spätestens vor Abhaltung der ordentlichen Mitgliederversammlung geprüft. 3.
Die Rechnungsprüfer haben dabei das Recht zur jederzeitigen Kontrolle
aller Geschäftsvorfälle. Sie legen die Prüfungstermine ohne Mitwirkung
des Vorstandes fest. Sie erstatten der ordentlichen
Mitgliederversammlung einen schriftlichen Prüfungsbericht und
beantragen - sofern die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung
festgestellt wurde- die Entlastung des Schatzmeisters
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1.
Für die den Mitgliedern aus dem Spiel- und Sportbetrieb sowie bei
geselligen Veranstaltungen entstehenden Körper- und Sach- oder
Vermögensschäden auf eigenen oder fremden Sportstätten oder
Baulichkeiten haftet der Verein nicht. 2. Jedes Mitglied ist jedoch
im Rahmen einer über den Sportbund Rheinhessen bei einer
Versicherungsgesellschaft abgeschlossenen Sportunfall- und
Haftpflichtversicherung versichert.
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1.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur
Selbstverwaltung im Rahmen und der Ordnung des Vereins eingeräumt
werden. 2. In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene
Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstandes bedarf. Die Jugend
entscheidet über die Verwendung der ihr zu fließenden Mittel.
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Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 14.11.2003
genehmigt und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 14.11.2009 wurden folgende
Änderungen der Satzung vorgenommen: § 3 a, Absätze 1 bis 9 wurden
eingefügt. Ort , Datum und Unterschriften
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